Ein Verein lebt natürlich von seinen Mitgliedern und Förderern, also werden Sie ein Teil von uns und gestalten Sie Kultur mit uns.

Um bei unserem Verein mitmachen zu dürfen, müssen Sie uns nur den korrekt ausgefüllten Mitgliedsantrag zukommen lassen. Dieser öffnet sich nach einem Klick auf den unten stehenden Button.

Satzung des Vereins
Kulturkreis Bad Orb e.V.

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Kulturkreis Bad Orb e.V." Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Orb.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kulturwerten und kulturellen Veranstaltungen.
(2) Der Zweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung kultureller, künstlerischer, musikalischer und musischer Veranstaltungen sowie die Durchführung derartiger Veranstaltungen.
(3) Als Mittel zur Erreichung des Zwecks dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie die Durchführung zweckgeeigneter Veranstaltungen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum Ende des Gründungsjahres.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Natürliche Personen,
b) Personenvereinigungen,
c) Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
d) Fördermitglieder
e) Ehrenmitglieder
(2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Das Mitglied ist über die erfolgte Aufnahme zu informieren.
(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Organe des Vereins.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt.

§ 5 a
Helfermitgliedschaft

Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen einer Helferfunktion ausüben, welche durch Beauftragung des Vorstandes oder einer Abteilungsleitung erfolgt, werden für ihre zeitlich bestimmte Tätigkeit als beitragsfreie Vereinsmitglieder geführt.

§ 5 b
Datenschutz

(1) Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS- GVO und dem BDSG.
(2) Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.
(3) Folgende personenbezogene Mitgliederdaten verarbeitet der Verein:

  • Name, Vorname und Anschrift,
  • Bankverbindung für den Lastschrifteinzug,
  • Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail,
  • Adresse,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Eintrittsdatum,
  • Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen,
  • Lizenz(en), Funktion(en) im Verein (Übungsleiter Geschäftsführer, Vorstand etc.)
  • Auszeichnungen und Ehrungen.

(4) Als Mitglied des Bund Deutscher Amateurtheater und des Verband Deutscher Freilichtbühnen ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
(5) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter seiner Homepage oder wenn gewünscht, in Papierform zur Verfügung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitgliedes,
b) durch Ausschluss des Mitgliedes,
c) bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
d) mit dem Tod des Mitgliedes,
e) bei Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge mehr als sechs Monate trotz Mahnung in Verzug ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt ferner auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
a) wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,
b) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt.
(5) Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens am Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres fällig.
(3) Personen, welche Flüchtlings- oder Asylantenstatus haben und einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen, werden für 2 Jahre von den Mitgliedsbeiträgen freigestellt. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand über eine weitere Freistellung.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bleibt der Anspruch auf rückständige Beiträge bestehen.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und einem Vertreter des Schriftführers,
d) dem Kassenwart,
e) bis zu fünf Beisitzer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Die Amtszeit eines nachgewählten Mitglieds des Vorstands dauert bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.
(3) Alle Ämter sind Ehrenämter.
(4) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel des Vereins hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu dem in § 2 genannten Zweck zu erfolgen.
(6) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands sowie die Mitgliederversammlungen ein und führt dort den Vorsitz.
(7) Dem Schriftführer obliegt der anfallende Schriftverkehr sowie die Abfassung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle.
(8) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und ist für das Rechnungswesen verantwortlich. Er hat auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge zu achten und hat auf Anweisung des 1. Vorsitzenden die anfallenden Zahlungen zu leisten.
(9) Der 2. Vorsitzende übernimmt die Pflichten des 1. Vorsitzenden, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(10) Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden; auf diese Weise zustande gekommene Beschlüsse sind in die Niederschrift der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.
(11) Der Vorstand kann nach Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Aufgabenbereiche werden diesem vom Vorstand übertragen. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen des Ehrenamtes. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes, kann aber zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 9 A
Spartenabteilungen

(1) Bei Bedarf kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung Spartenabteilungen bilden.
(2) Eine Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter vertreten, der dem Vorstand angehört. Abteilungsverantwortliche werden in der Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Für diesen Personenkreis gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Arbeit einer Abteilung ist in einer gesonderten Geschäftsordnung zu regeln, welche im Vorstand einvernehmlich abzustimmen ist.
(4) Abteilungen arbeiten eigenverantwortlich unter Beachtung der in § 2 der Vereinssatzung definierten Ziele.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail unter Nutzung der vom Mitglied zuletzt genannten E-Mail-Adresse erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Einladungsfrist einzuhalten.
b) In der Einladung sind Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) und Abteilungsversammlungen sollen bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres stattfinden."
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, sind rechtzeitig vor dem Versand der Einladung und der Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Über die Beratung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Personenvereinigungen oder juristische Personen können unabhängig von der Zahl der sie vertretenden Personen nur als ein Mitglied stimmen. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn rückständige Beiträge bis zur Mitgliederversammlung noch ausstehen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Über die Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über
a) Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und des Kassenwarts,
b) Festsetzung der Beiträge,
c) Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Geschäftsordnung des Vorstands,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins.
(9) Der 1. Vorsitzende des Vorstands hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet
a) auf Beschluss des Vorstands,
b) wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich beantragt,
c) in den Fällen nach Absatz (8) f und g.
(10) Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach Absatz (9) gelten die Bestimmungen der Absätze (1) bis (7).
(11) Für Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen, wenn mehr als ein Bewerber vorgeschlagen ist.
(12) In den Fällen der Beschlussfassung nach Absatz (8) f und g ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.

§ 11
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Orb, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der kulturellen Heimatpflege zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttretender Satzung

Die Satzung sowie spätere Änderungen der Satzung treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft, sofern in der Beschlussfassung kein besonderer Termin genannt ist.

§ 12 a

Diese Satzung ist von der Jahreshauptversammlung am 13. September 2021 beschlossen. Sie ändert und ergänzt die bisher beschlossene Satzung und tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Bad Orb, den 13. September 2021